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   BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16   

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BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16 (https://dejure.org/2017,21089)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2017 - 4 B 24.16 (https://dejure.org/2017,21089)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 4 B 24.16 (https://dejure.org/2017,21089)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht i.R. der Nichtzulasungsbeschwerde; Anwendung des bundesrechtlichen Rechtsgrundsatzes "Iex posterior derogat legi priori" in Bezug auf Bebauungspläne; Verlust der früheren rechtlichen ...

  • rewis.io

    Unwirksamer Bebauungsplan keine "lex posterior"; Überleitung als Bebauungsplan; Verhältnis von Art. 297 Abs. 1 StGBEG und Bauplanungsrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht i.R. der Nichtzulasungsbeschwerde; Anwendung des bundesrechtlichen Rechtsgrundsatzes "Iex posterior derogat legi priori" in Bezug auf Bebauungspläne; Verlust der früheren rechtlichen ...

  • rechtsportal.de

    Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht i.R. der Nichtzulasungsbeschwerde; Anwendung des bundesrechtlichen Rechtsgrundsatzes "Iex posterior derogat legi priori" in Bezug auf Bebauungspläne; Verlust der früheren rechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Unwirksamer Bebauungsplan keine "lex posterior"; Überleitung als Bebauungsplan; Verhältnis von Art. 297 Abs. 1 StGBEG und Bauplanungsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Neuer Bebauungsplan verdrängt alten Benbauungsplan!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Neuer Bebauungsplan verdrängt grundsätzlich den alten Bebauungsplan

Besprechungen u.ä.

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Neuer Bebauungsplan verdrängt grundsätzlich den alten Bebauungsplan

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2017, 1498
  • ZfBR 2017, 682
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16
    Wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 ), verliert ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde diese Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt.

    Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort (BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 ).

    Ein solcher selbständiger Aufhebungsbeschluss muss erkennen lassen, dass er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten (BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 ).

    Seine Annahme, die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans "Neckar-Hauffstraße" führe dazu, dass frühere, ihrerseits wirksame, planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück wieder aufleben, obwohl die Beklagte mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans "Neckar-Hauffstraße" alle für deren Geltungsbereich bisherig geltenden Bebauungspläne außer Kraft setzen wollte (UA S. 14), lässt sich mit Blick auf das von ihm selbst zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - (BVerwGE 85, 289) nur so deuten, dass ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluss von der Beklagten gerade nicht gefasst worden ist.

    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - (BVerwGE 85, 289) geltend macht, verfehlt sie ebenfalls die Darlegungserfordernisse.

  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71

    Überleitung von Vorschriften und Plänen nach § 173 III 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16
    Die Voraussetzungen, unter denen städtebauliche Pläne nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleitet werden können, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 2.15 - ZfBR 2017, 151 Rn. 13 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1971 - 4 C 64.69 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 8 und vom 20. Oktober 1972 - 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67 ): Die Überleitung setzte - wie das Wort "bestehende" nahelegt, aber auch nach dem Sinnzusammenhang nicht zweifelhaft sein kann - zum einen voraus, dass die Vorschriften und Pläne - gemessen an dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Recht - bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gültig waren.

    Zum anderen hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67 ) dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Überleitung "als Bebauungspläne" angeordnet hatte, entnommen, dass die Vorschriften und Pläne - auch über den ausdrücklich in Bezug genommenen § 9 BBauG 1960 hinaus - ganz allgemein einen Inhalt haben mussten, der nach neuem Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte.

  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 2.15

    Altrechtliche Pläne und Vorschriften; Bauverbot; Überleitung "als Bebauungsplan";

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16
    Die Voraussetzungen, unter denen städtebauliche Pläne nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleitet werden können, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 2.15 - ZfBR 2017, 151 Rn. 13 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1971 - 4 C 64.69 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 8 und vom 20. Oktober 1972 - 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67 ): Die Überleitung setzte - wie das Wort "bestehende" nahelegt, aber auch nach dem Sinnzusammenhang nicht zweifelhaft sein kann - zum einen voraus, dass die Vorschriften und Pläne - gemessen an dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Recht - bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gültig waren.

    Er hat es allerdings als nicht ausgeschlossen angesehen, für den Fall eines "non liquet" nach Beweislastgrundsätzen davon auszugehen, dass eine Festsetzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 eine unverhältnismäßige, nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG stehende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dargestellt habe (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 2.15 - ZfBR 2017, 151).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16
    Der Sache nach machen sie eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend, auf die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht gestützt werden kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 16 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16
    Das gilt auch für Satzungen, die während des nationalsozialistischen Regimes (vgl. allgemein zur Gültigkeit von zu dieser Zeit entstandenen Normen: BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 2 BvR 842/77 - BVerfGE 54, 53 = juris Rn. 49 m.w.N.) erlassen worden sind.
  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16
    Möchte die Gemeinde diese Rechtsfolge vermeiden, sollen mithin die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden, muss sie einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fassen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 31).
  • BVerwG, 17.12.2014 - 6 C 28.13

    Keine Einschränkung der Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16
    Der Erlass einer solchen Verordnung dient dem Schutz ordnungsrechtlicher Belange (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:171214U6C28.13.0] - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 105 Rn. 12 und 15).
  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16
    Der Sache nach machen sie eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend, auf die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht gestützt werden kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 16 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 28.05.1997 - 4 B 91.97

    Bundesstraße - Ortsdurchfahrt - Geschlossene Ortslage - Erschließung der

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16
    Auf diese Frage lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres antworten (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172 und vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114).
  • BVerwG, 23.01.2003 - 4 B 79.02

    Bebauungsplan; Erforderlichkeit; Funktionslosigkeit.

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 CN 2.09

    Spätere Norm verdrängt frühere

  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 266.94

    Wacholderheide contra Baugenehmigung - Naturschutz vor Baurecht?

  • BVerwG, 19.04.2010 - 4 VR 2.09

    Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Ersetzung

  • BVerwG, 30.06.2003 - 4 B 35.03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die

  • BVerwG, 09.10.1997 - 6 B 42.97

    Grundrechtswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters - Anforderungen an die

  • BVerwG, 20.04.2015 - 4 B 9.15

    Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht im

  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 64.69

    Aufrechterhaltung von Ausnahmen bei Überleitung von Bebauungsplänen

  • BVerwG, 29.10.2020 - 4 CN 2.19

    Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans

    Es gilt insoweit das Gleiche wie bei Bebauungsplänen, die aufeinander folgen, ohne die jeweilige Vorgängerregelung aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 und vom 13. Dezember 2018 a.a.O. Rn. 16; Beschluss vom 16. Mai 2017 - 4 B 24.16 - BauR 2017, 1498 Rn. 4).
  • VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047

    Landeshauptstadt München muss Dieselfahrverbot ausweiten

    Folgt man dem Bundesverwaltungsgericht und ordnet Luftreinhaltepläne nicht als Rechtsnormen, sondern als Handlungspläne mit einer Rechtsnatur ähnlich zu Verwaltungsvorschriften ein, verbietet sich jedenfalls ein (unmittelbarer) Rückgriff auf den Lex-posterior-Grundsatz, der gewohnheitsrechtlich nur für Rechtsnormen besteht (vgl. betreffend Bebauungspläne BVerwG, B.v. 16.5.2017 - 4 B 24.16 - juris Rn. 4 m.V.a. B.v. 19.4.2010 - 4 VR 2.09 - juris Rn. 2), weil Verwaltungsvorschriften von vornherein anderen Regeln als Normen folgen (vgl. Möstl in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2022, § 19 Rn. 44 m.w.N. und zur Nichtübertragbarkeit der Grundsätze des Nichtigkeitsdogmas BVerwG, U.v. 28.5.2021 - 7 C 4.20 - juris Rn. 35 a.E.).

    Einen zumindest ähnlichen Ansatzpunkt formuliert die Rechtsprechung bei der Überprüfung von Bebauungsplänen, wenn ein Wiederaufleben entgegen des Lex-posterior-Grundsatzes ausgeschlossen werden soll: Möchte die Gemeinde ein Wiederaufleben vermeiden, sollen mithin die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden, muss sie einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fassen (so BVerwG, B.v. 16.5.2017 - 4 B 24.16 - juris Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 2 A 1676/17

    Stadt Werl hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Flächennutzungsplans für ein

    vgl. für einen Raumordnungsplan: Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - 4 N 406/04 -, juris Rn. 61; für Bebauungspläne BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 4 B 24.16 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2.
  • BVerwG, 06.12.2022 - 4 C 7.21

    Unzulässige Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im

    Eine zwingende Grenze folgt ferner aus dem über § 10 BauGB geltenden gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 Ls. 1 und Beschluss vom 16. Mai 2017 - 4 B 24.16 - ZfBR 2017, 682 Rn. 4 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16

    Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Möchte die Gemeinde diese Rechtsfolge vermeiden, sollen mithin die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden, muss sie einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fassen (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 4 B 24.16 -, Rn. 4, juris, unter Hinweis unter anderem auf BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, Rn. 22, juris).

    Hiermit wird jedoch lediglich nachrichtlich der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 4 B 24.16 -, Rn. 4, juris), angesprochen.

  • VGH Bayern, 10.05.2022 - 1 B 19.362

    Tekturbaugenehmigung für Einfamilienhaus - Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auch die Ortsgestaltungssatzung 2012, die infolge der Unwirksamkeit der Ortsgestaltungssatzung 2018 wieder auflebt (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.2017 - 4 B 24.16 - BauR 2017, 1498; BayVGH, U.v. 9.5.2018 - 1 B 14.2215 - BayVBl 2019, 23), ist unwirksam, da sie an einem Ausfertigungsmangel gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO leidet.

    Zwar enthält die Ortsgestaltungssatzung 2012 keinen Aufhebungsbeschluss mit der Folge, dass die Festsetzungen der früheren Ortsgestaltungssatzung auf jeden Fall ersatzlos beseitigt werden (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.2017 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 18.10.2017 - 9 CS 16.883

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines

    Sollte wegen Fehlens eines ausdrücklichen Aufhebungsbeschlusses durch die Beigeladene zu 2 vom Fortgelten des früheren Bebauungsplans auszugehen sein (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.2017 - 4 B 24.16 - juris Rn. 4), lassen sich dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich, dass sich aus dessen Zwecksetzung ausnahmsweise ein gebietsübergreifender Nachbarschutz ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 u.a. - juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2017 - 3 S 153/17

    Berufung des Grundstückseigentümers auf die Nichtigkeit des Bebauungsplans

    Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, kann diese Rechtsfolge nicht eintreten.Das hat zur Konsequenz, dass in diesem Fall die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt (BVerwG, Beschl. v. 16.5.2017 - 4 B 24.16 - BauR 2017, 1498; Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).
  • OVG Saarland, 30.06.2020 - 2 C 252/19

    Normenkontrollantrag des Betreibers eines sog. "Laufhauses" gegen die Festlegung

    [vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 - 6 C 28.13 -, KommJur 2015, 158, und Beschluss vom 16.5.2017 - 4 B 24.16 -, BauR 2017, 1498, dort in Abgrenzung zu den anderen Zwecksetzungen unterliegenden bauplanungsrechtlichen Befugnissen der Gemeinden für einen Ausschluss nach § 1 Abs. 9 BauNVO] Diese Ermächtigungsgrundlage selbst unterliegt auch wegen des Tatbestandsmerkmals des "öffentlichen Anstands" insbesondere mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und die grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 [vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 20.11.2001 - C-268/99 -, NVwZ 2002, 326, wonach die selbständig ausgeübte Prostitutionstätigkeit als eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung angesehen im gemeinschaftsrechtlichen Verständnis angesehen werden kann, sowie BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 - 1 BvR 224/07 -, NVwZ 2009, wonach der Erlass einer Sperrgebietsverordnung sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine Berufsausübungsregelung darstellt; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2020 - 2 B 201/20 -, Betriebsuntersagung CORONA, bei Juris und auf der Homepage des Gerichts] zugunsten von Prostituierten und "prostitutionsakzessorischen Gewerbetreibenden" nach einschlägiger Rechtsprechung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 1 B 14.2215

    Beseitigung einer Einfriedung - Widerruf einer abgegebenen Erledigungserklärung

    Ein Aufhebungsbeschluss mit der Folge, dass die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden, bedarf im Übrigen einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - selbständigen Aufhebungsbeschluss der Gemeinde (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.2017 - 4 B 24.16 - juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einer Beseitigungsanordnung:

  • VG Stuttgart, 20.03.2023 - 4 K 1128/21

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1

  • VG Arnsberg, 27.06.2017 - 4 K 2358/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung nach § 6 BauGB für die Ansiedlung

  • BVerwG, 27.03.2019 - 4 BN 28.18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulässigkeit der Teilaufhebung

  • BVerwG, 06.07.2017 - 4 BN 26.17

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Tatsächliche

  • OVG Hamburg, 25.05.2020 - 2 Bs 55/20

    Rechtsfortgeltung des hamburgischen Bebauungsplangesetzes vom 31. Oktober 1923

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2020 - 1 KN 170/17

    Anstoßfunktion; Auslegungsbekanntmachung; ergänzendes

  • VGH Bayern, 14.01.2022 - 1 ZB 21.2577

    Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

  • VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 17.02454

    Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Lärm

  • VG München, 08.10.2019 - M 1 K 17.978

    Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

  • VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 18.00577

    Fehlerhafte Bekanntgabe eines Bebauungsplans

  • BVerwG, 29.10.2020 - 4 CN 2
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